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   OVG Sachsen, 02.02.2022 - 2 B 381/21   

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https://dejure.org/2022,4094
OVG Sachsen, 02.02.2022 - 2 B 381/21 (https://dejure.org/2022,4094)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.02.2022 - 2 B 381/21 (https://dejure.org/2022,4094)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 2 B 381/21 (https://dejure.org/2022,4094)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewährung vom Distanzunterricht während der Corona-Pandemie - Corona-Virus

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2022 - 2 B 381/21
    Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine mögliche Verletzung von Grundrechten durch das Erfordernis von drei Testungen in der Woche als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht ansatzweise substantiiert dargelegt hat (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 27), kann er sich für die bis zum Wegfall der Testpflicht begehrte Gewährung von Distanzunterricht nicht auf das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 15 i. V. m. Art. 102 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf gewährleistete Recht auf schulische Bildung berufen.

    Dieses umfasst die Schulbildung als Ganze, gibt den einzelnen Schülerinnen und Schülern grundsätzlich aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung von Schule und vermittelt im Regelfall auch keinen Anspruch auf Beibehaltung vorhandener schulischer Strukturen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 49, 52).

    Schülerinnen und Schüler können sich gegen staatliche Maßnahmen wenden, die die an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten zur Wahrnehmung des Rechts auf schulische Bildung einschränken, ohne dass diese zugleich das in Ausgestaltung von Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf geschaffene Schulsystem als solches betreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 57, 58, 61).

    Um die damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen zu mindern, muss der weggefallene Präsenzunterricht nach Möglichkeit durch Distanzunterricht ausgeglichen werden; hierauf besteht ein Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 164, 167 ff., 173 f.).

  • OVG Sachsen, 26.05.2016 - 2 B 308/15

    Beamter; leitende Funktion; Beamter auf Zeit; Beamter auf Probe

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2022 - 2 B 381/21
    Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17- und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; zuletzt Beschl. v. 6. Dezember 2021 - 2 B 196/21 - n. v.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.).
  • OVG Sachsen, 14.09.2017 - 2 B 187/17

    Vorbereitungsdienst, Polizei, Bewerber, Ermessen, Dokumentation, Protokoll,

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2022 - 2 B 381/21
    Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17- und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; zuletzt Beschl. v. 6. Dezember 2021 - 2 B 196/21 - n. v.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.).
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